Kinderkrankengeld – Wie funktioniert das?

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Eltern, die während der geltenden Corona-Einschränkungen ihr Kinder zu Hause betreuen, zu unterstützen.

Das sogenannte Kinderkrankengeld wurde erweitert (von 10 auf 20 Tage pro Elternteil und Kind bzw. von 20 auf 40 Tage bei Alleinerziehenden), so dass nun entsprechende Leistungen auch bei Ausfall der Kinderbetreuung für gesunde Kinder beantragt werden können. Es gilt rückwirkend ab dem 05.01.2021.

Einige Krankenkassen haben mit den Auszahlungen bereits begonnen.

Wie das ganze funktioniert, wer antragsberechtigt ist und welche Bescheinigung von wem benötigt werden, erklärt Familienministerin Giffey hier.

Zusätzlich gibt es einen weiteren erläuternden Brief des NRW-Famlienministeriums zum Kinderkrankengeld vom 21.01.2021.

Die Musterbescheinigung des Bundesfamlienministeriums zum Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld können Sie hier herunterladen.

Viel Erfolg und bleiben Sie gesund!

Aktuelle Informationen für Eltern: Eingeschränkter Pandemiebetrieb bis 31.01.2021

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Infolge andauernd hoher Fallzahlen bei Neuinfektionen und Todesfällen in Bezug auf COVID-19 haben die Bundes- wie auch die Länderregierungen beschlossen, die gesellschaftlichen Kontakte weiter zu reduzieren. Danach gelten ab dem 11.01.2021 in NRW für die Kinderbetreuung in Kitas und Kindertagespflege folgende Beschlüsse:

Kindertageseinrichtungen:

  • Der dringende Appell an die Eltern bleibt aufrecht erhalten, ihre Kinder, wann immer es möglich ist, selbst zu betreuen, damit Kontakte vermieden werden.
  • Die Kindertageseinrichtungen bleiben grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Die Einforderung von Arbeitergeberbescheinigungen durch die Einrichtung/den Träger als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unzulässig.
  • Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichtigen, d.h. konkret, dass die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell ansprechen und einladen sollen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für unverzichtbar halten.
  • Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden, sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen. In diesen Fällen ist der Betreuungsumfang von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung festzulegen.
  • Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
  • Es sind landesweit Gruppentrennungen umzusetzen, d.h. fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel ein fester Personalstamm. Die verschiedenen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Das gilt für den gesamten pädagogi- schen Alltag, die Bring- und Abholsituation, in der Randzeitenbetreuung, für die Nutzung der Räume, bei den Schlafzeiten und Verpflegungssituationen. Die maximale Größe der einzelnen Gruppen entspricht den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 KiBiz. Geschwisterkinder sollen in der Regel in einer Gruppe betreut werden. (Teil-)Offene Konzepte dürfen nicht um- gesetzt werden.
  • Um die Gruppentrennung umsetzen zu können, wird landesweit der Betreu- ungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen wer den kann, sind auch höhere Betreuungsumfänge möglich. Über die jeweilige Ausgestaltung entscheidet die Einrichtung bzw. der Träger.
  • Es gelten die Personalstandards des KiBiz in Verbindung mit der Personalver- ordnung.

Kindertagespflege:

  • Der dringende Appell an die Eltern bleibt aufrecht erhalten, ihre Kinder, wann immer es möglich ist, selbst zu betreuen, damit Kontakte vermieden werden.
  • Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
  • In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeit- lichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehal- ten werden.Dieser eingeschränkte Pandemiebetrieb gilt zunächst für die Dauer des Lockdowns bis zum 31.01.2021.

Die hier wiedergegebenen Vorgaben sind der offiziellen Informationen für Eltern, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zum eingeschränkten Pandemiebetrieb vom 07.01.2021 zu entnehmen, welches ihr hier findet sowie dem Ministerschreiben an alle Eltern zum eingeschränkten Pandemiebetrieb ab 11.01.2021, welches ihr hier nachlesen könnt.

Den Link zur aktuellen Coronaschutzverordnung (gültig ab 11.01.2021) gibt es hier.

Handelt vernünftig und bleibt gesund!

Neujahrsgrüße

2020 war ein Jahr voller Turbulenzen, Krisen, Neuerungen – und Zusammenhalt. Die Corona-Pandemie kam plötzlich und hat das Leben aller auf den Kopf gestellt. Umso besser, dass das Jahr nun vorbei ist, auch wenn 2021 weiterhin unsicher startet. Doch der Schlussstrich mit Neujahr macht Hoffnung auf Neues und auf erneute Normalität. Der JAEB Würselen wünscht allen Würselener Eltern und Kindern von ganzem Herzen viel Gesundheit und Glück sowie zurückkehrende Normalität für die Zukunft!